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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Vermietung
1.1. Mietvorraussetzungen:
Zur Miete unserer Fahrzeuge erfordern wir folgendes Mindestalter:
Audi R8 V10 Plus: Mindestalter 18 Jahre, Führerscheinbesitz Klasse B

Jaguar F-Type S Cabriolet: Mindestalter 18 Jahre, Führerscheinbesitz Klasse B

Ferrari F458 Spider: Mindestalter 18 Jahre, Führerscheinbesitz Klasse B

Alle anderen Fahrzeuge: Mindestalter 18 Jahre, Führerscheinbesitz Klasse B (außer anders von Superior Cars mitgeteilt und im Mietvertrag festgehalten)
In Einzelfällen kann die Kaution aufgrund der Dauer des Führerscheinbesitzes im Ermessen des Vermieters abweichen.

 

1.2. Ausreisebestimmung und Nutzung:
Eine Ausreise in Länder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland muss im Mietvertrag festgehalten werden, ist aber grundsätzlich gestattet.
Die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, Trackdays, Gleichmäßigkeitsprüfungen, Fahrsicherheitstrainings, die Weitervermietung des Mietfahrzeugs, die Begehung von Straftaten, die Beförderung von leicht entzündlichen oder gefährlichen Stoffen ist untersagt. Der Vermieter behält sich bei übermäßigem Verschleiß vor, die Kosten der Instandsetzung anteilig oder komplett auf den Mieter zu verlagern.

 

1.3. Versicherung:
In den Preisen enthalten ist eine Teilkaskoversicherung für das Fahrzeug. Für den Mieter gilt eine Selbstbeteiligung von 5000€. Vor der Anmietung kann vom Mieter gegen Aufpreis eine Vollkaskoversicherung gebucht werden. Abgestellte Fahrzeuge müssen ordnungsgemäß gegen Diebstahl und äußere Einflüsse (Hagel, Sturm usw.) gesichert werden.

 

1.4. Anzahlung und Bezahlung:
Der Mieter ist verpflichtet vor Fahrtantritt den vollen Mietpreis zu entrichten. Erst durch die Anzahlung erhält eine terminliche Reservierung für ein Fahrzeug ihre Gültigkeit. Die Anzahlung beträgt 35% des Mietbetrags.

 

1.5. Kaution und Schadensfall
Vor dem Mietzeitraum ist eine Kaution zu bezahlen und sowohl ein gültiger Personalausweis als auch ein gültiger Führerschein vorzuweisen. Die Kaution kann in bar oder per Kreditkarte bezahlt werden. Die Kaution wird nach mängel- und schadenfreier Rückgabe des Fahrzeugs wieder ausgezahlt. Die Höhe der Kaution richtet sich nach dem Fahrzeug:
Audi R8 V10 Plus: Kaution - 2500€; Selbstbeteiligung - 5000€

Jaguar F-Type S Cabriolet: Kaution - 2500€; Selbstbeteiligung - 5000€

Ferrari F458 Spider: Kaution - 5000€; Selbstbeteiligung - 10000€

Andere Fahrzeuge: Wie vorher von uns mitgeteilt und im Mietvertrag festgehalten.

Die Kautionen können, falls anders schriftlich vereinbart in der vorgegebenen Höhe abweichen.

Auch die Selbstbeteiligungen können auf verschiedenen Gründen erhöht werden. Zu den Gründen gehören beispielsweise Vertragsbrüche des Mieters, Mutwillige oder Leichtsinnige Beschädigungen am Fahrzeug, Verstöße gegen die StVO und andere Gründe.
Im Falle einer Beschädigung des gemieteten Fahrzeugs ist der Vermieter berechtigt, vorerst die volle Kaution einzubehalten (gegebenenfalls auch vor Ort die Differenz zwischen Kaution und Selbstbeteiligung einzufordern), bis die Reparatur durchgeführt wurde, die Schadenssumme bekannt ist und die Schuldfrage ausreichend geklärt wurde. Die Kaution dient auch im Falle der Nichtzahlung von Mietraten als Absicherung für den Vermieter und darf so lange einbehalten/gebucht werden, bis dieser die Forderungen begleicht. Der Vermieter behält sich das Recht vor, Barkautionen per Banküberweisung zeitnah nach mängelfreier Rückgabe an den Mieter auszuzahlen. Der Vermieter bemüht sich stets, Kautionen sofort nach Freigabe zurückzuzahlen – dieser Vorgang kann jedoch aus buchungstechnischen Gründen bis zu 7 Werktage in Anspruch nehmen.

 

1.6. Stornierung:
Alle Buchungen sind verbindlich. Bei Stornierung der Miete/des Teilnahmeplatzes für eine Veranstaltung durch den Mieter ist eine Stornierungsgebühr zu bezahlen. Diese kann je nach Zeitpunkt und Buchung in einer Höhe zwischen 25% und 100% berechnet werden.

Die Stornokosten betragen bei Stornierung der Miete/der Teilnahme an der Veranstalltung über 14 Tage vor Veranstaltungs-/Mietbeginn 25% des Gesamtbetrags der in der Reservierungsbestätigung angegebenen und vereinbarten Mietkosten.

Über 7 Tage vor Veranstaltungs-/Mietbeginn werden 50% des Gesamtbetrags der in der Reservierungsbestätigung angegebenen und vereinbarten Teilnahme-/Mietkosten fällig.

Über 3 Tage vor Veranstaltungs-/Mietbeginn werden 75% des Gesamtbetrags der in der Reservierungsbestätigung angegebenen und vereinbarten Teilnahme-/Mietkosten fällig.

Unter 3 Tage vor Mietbeginn werden 100% des Gesamtbetrags der in der Reservierungsbestätigung angegebenen und vereinbarten Teilnahme-/Mietkosten fällig.

Beim Einlösen von Gutscheinen wird der Gutscheinwert anteilig abgerechnet und ggfs. komplett entwertet.

 

1.7. Zusätzliche Mietbedingungen/Mietdauer/Mieterweitungen:
Kilometer welche die vorab vereinbarten Inklusiv- und die dazugebuchten Mehrkilometer überschreiten müssen nach Ende der Miete gezahlt werden.
Eine Verlängerung des Mitzeitraums muss vor Beendigung der Mietzeit schriftlich vom Vermieter genehmigt werden.
Bei genehmigter Weitergabe des Fahrzeugs ist vom Mieter zu prüfen, ob der zum fortbewegen des Fahrzeugs genehmigte Fahrer im Besitz einer in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis ist. Das Handeln des Fahrers hat der Fahrzeugmieter zu vertreten.
Prinzipiell darf das Fahrzeug nur von dem Mieter/Firmenkunden und den im Mietvertrag angegebenen Personen geführt werden. Alle Fahrer müssen vor Fahrtantritt schriftlich und gegebenenfalls gegen Aufpreis im Mietvertrag festgehalten werden.
Bei der Fahrzeugübergabe zwischen dem Vermieter und dem Mieter ist die Anwesenheit aller zusätzlichen Fahrer notwendig.

Eine Weitervermietung der Fahrzeuge durch den Kunden/Mieter von Superior Cars ist strikt und ausnahmslos untersagt. Bei Weitervermietung des Fahrzeugs wird eine Strafgebühr über 5.000 € fällig.

 

1.8. StVO/ Haftung des Mieters:
Der Mieter hat die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) im gesamten Mietzeitraum einzuhalten. Jeder Verstoß ist unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen und vom Mieter zu begleichen. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im Übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck, durch das Ladegut oder durch eine unsachgemäße Behandlung (z.B. Verschalten, Überhitzung des Motors, Überlastung der Kupplung, etc.) des Fahrzeugs entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§142 StGB) oder seine Pflichten gemäß diesen Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Dem Mieter wird eine Aufwandspauschale i.H.v. 45,-€ im Falle eines Verwarn-/Bußgeldes und i.H.v. 150,-€ im Falle einer Vorladung/Anhörung auferlegt. Bei den Mietausfallkosten zahlt der Mieter für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von zwei Dritteln der vereinbarten Tagesmiete. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurück zu führen sind. Der Mieter hat für die Benutzung von mautpflichtigen Straßen diese auch zu entrichten. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen frei, die Behörden und/oder Dritte wegen der nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Entrichtung der Maut dem Vermieter auferlegen bzw. gegen den Vermieter geltend machen.

 

1.9. Fälligkeit und Verjährung:
1.1. Zustand des Fahrzeugs und Verjährung
Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die Verjährungsfrist von 6 Monaten nach §548 BGB vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an gerechnet.

 

1.10. Fahrzeugübergabe und Fahrzeuganlieferung:
1.1. Übergabe
Das Fahrzeug wird dem Mieter schadenfrei, verkehrssicher, sauber und vollgetankt übergeben und hat dem Mieter im gleichen Zustand zurückgegeben zu werden. Ausgenommen davon sind normale Abnutzungen durch Fahrzeuggebrauch. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung die vereinbarte Grundgebühr des Mietpreises als Nutzungsentschädigung zu zahlen. Getankt werden darf ausschließlich Super Plus (ROZ mind. 98 Oktan), die Quittungen sind aufzubewahren und dem Vermieter bei der Rückgabe auf Verlangen vorzuzeigen.
Der Vermieter behält sich bei übermäßiger Verschmutzung vor, dem Mieter eine Reinigungspauschale i.H.v. 150€ in Rechnung zu stellen. Bei jeder Übergabe wird das Reifenprofil protokolliert. Mit der Unterschrift auf dem Übergabeprotokoll bestätigt der Mieter den exakten Zustand des Fahrzeuges bei der Übergabe. Spätere Nachverhandlungen sind ausgeschlossen. Bei Verletzung der Rückgabepflichten haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

 

1.11. Sicherheit/Schadensfälle/Kündigung/Vorbestellung (Reservierung)/Vertrag
1.1. Bereifung:
Sollte das Fahrzeug mit Winterreifen übergeben werden, ist die limitierte Höchstgeschwindigkeit von 210 bzw. 240 km/h aus Sicherheitsgründen in jedem Fall einzuhalten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug mit Winterreifen zu übergeben. Sollten es die Wetterverhältnisse nicht zulassen, das Fahrzeug mit der aufgezogenen Sommerbereifung im Straßenverkehr zu nutzen, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug für diesen Zeitraum nicht zu nutzen.
1.2. Schadenfälle:
Im Unfall- oder Schadensfall (auch kleine Schäden) ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, das im Fahrzeug befindliche Unfallprotokoll vollständig auszufüllen und den Schaden dem Vermieter und der örtlichen Polizei unverzüglich mitzuteilen. Für Felgenschäden ist eine Reparatur-pauschale i.H.v. 1000,- € fällig. Ist es aufgrund der vom Mieter verursachten Beschädigung an einer Felge notwendig, die Felge komplett auszutauschen, haftet der Mieter über die Reparaturpauschale hinaus bis zum Neupreis der Felge. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten. Glas- und Frostschäden gehen zu Lasten des Mieters. Eine Insassen-Unfallversicherung muss ggf. separat vom Mieter abgeschlossen werden. Der Vermieter haftet nicht für im Mietzeitraum aufgetretene Personenschäden der Insassen oder Schäden durch technische Defekte oder Materialmängel. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, darf der Mieter eine Reparaturwerkstatt bis zum Kostenbetrag von 50,- € mit mündlicher Zustimmung des Vermieters, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters, beauftragen.
1.3. Kündigung und Vorbestellung
Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag verletzt oder wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Unzuverlässigkeit des Mieters herausstellt. Der Vermieter kann ein Vertragsangebot auch ohne Angaben von Gründen ablehnen. Vorbestellungen des Mieters, auch mündliche oder fernmündliche, sind verbindlich. Die Fahrzeuge müssen zum vereinbarten Abgabetermin übergeben werden. Das Fahrzeug braucht jedoch vom Vermieter nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrantritt bereitgehalten werden. Es ist vorab der vollständige Mietpreis zu entrichten. Sollte eine reservierte Buchung seitens des Vermieters aufgrund eines technischen Defekts am Fahrzeug oder höherer Gewalt nicht eingehalten werden können so haftet dieser nicht mit einer Schadenersatzzahlung. Die Anzahlung ist in diesem Fall vom Vermieter zurückzuerstatten. Der Vermieter kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Hierzu gehört insbesondere: erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters ; nicht eingelöste Bankeinzüge/-Schecks; gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; mangelnde Pflege des Fahrzeuges; unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch; Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterverkehr; die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages z.B. wegen zu hoher Schadensquote.
Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihm die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter: ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt, dem Vermieter einen am Mietfahrzeug entstandener Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen zu versucht; dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt; mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als 5 Bankarbeitstage im Verzug ist; ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt. Die Kosten auf Grund außerordentlicher Kündigung des Vertrages sind vollständig vom Mieter zu erstatten, hierzu zählen insbesondere auch Rückführungskosten zum Standort der ursprünglichen Fahrzeuganmietung.
1.4. Betriebsmittel:
Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 5 Tagen oder einer Fahrstrecke ab 500 KM hat der Mieter die Kosten für Beschaffung von Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl, Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel) zu tragen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen der Flüssigkeiten notwendig ist.

 

1.12. Haftung des Vermieters
1.1. Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungshilfen nach gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
1.2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen und Gegenstände, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden: dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, ihrer Vertreter oder Erfüllungshilfen.
1.3. Der Vermieter hat das Recht, im Einzelfall einen anderen als den gebuchten Fahrzeugtyp zur Nutzung bereitzustellen. Es muss sich jedoch um ein Fahrzeug ähnlichen Typs handeln.

 

1.13. Vertragsstrafe
Verstößt ein Mieter gegen 1.11. (1.1/1.2) so wird eine Vertragsstrafe von mindestens 50% der hinterlegten Kaution fällig. Der Vermieter behält sich vor, diesen Teil von der gezahlten Kaution einzubehalten oder von der hinterlegten Kreditkarte zu buchen. Zusätzlich verpflichtet sich der Mieter alle entstandenen Kosten durch z.B. polizeiliche Verfahren, Anwaltskosten, etc. zu übernehmen.

2.1. Abschluss des Buchungsvertrags:

1.1 Das Angebot für den Vertragsabschluss geht vom Kunden aus. Wenn dieser die Buchungsbestätigung erhalten hat und dieser nicht innerhalb 3 Werktagen schriftlich widersprochen wird, ist diese rechtsgültig. 

Mit Ablauf der Frist kommt ein Vertrag zwischen Superior Cars München GbR und dem Kunden zustande.

3.1. Onlineauftritt

Superior Cars München GbR  übernimmt keine Gewähr über die Richtigkeit der Onlineauftritte von Superior Cars.

4.1. Datenschutzklausel:

Die Superior Cars München GbR Sportwagenvermietung ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Mieters / Fahrers werden für Zwecke der Vertragsgründung, -durchführung oder -beendigung von Superior Cars München GbR oder einen durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung). Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder Einwilligung.
5.1. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Das Angebot gilt nur bei Verfügbarkeit vor Ort. Jede Mietanfrage wird individuell entschieden. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand ist Ebersberg.

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